AEB

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB) DER VOK DAMS EVENTS GMBH

I. VERTRAGSGRUNDLAGEN

1. Für alle Bestellungen der VOK DAMS Events GmbH („VDE“) gelten nur die nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist. Abweichende Bedingungen des Dienstleisters/Lieferanten/Subunternehmers (im Folgenden: „Lieferanten“) widerspricht VDE hiermit; anders lautende Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von VDE schriftlich bestätigt werden.

2. Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen zwischen VDE und ihren Lieferanten, auch wenn nicht auf sie ausdrücklich Bezug genommen wurde. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weitere Bestellungen an.

 

II. VERTRAGSINHALTE UND ANGEBOTE

1. Vor Abschluss des Vertrages etwaig getroffene mündliche Abreden oder von VDE gegebene Zusagen sind rechtlich unverbindlich. Sie werden durch den Vertrag vollständig ersetzt. Dies gilt nicht, wenn sich jeweils ausdrücklich aus den Zusagen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen oder die Zusagen durch VDE ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2. Der Lieferant hat sich im Angebot nach der Anfrage von VDE zu richten.

3. Angebote (einschließlich deren Vorbereitung und Ausarbeitungen) des Lieferanten haben unentgeltlich zu erfolgen. VDE übernimmt insbesondere keine Kosten und zahlt keine Vergütung für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Lieferant im Zusammenhang mit der Abgabe eines Angebots erbringt.

4. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu bestehenden Verträgen mit VDE bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

 

III. BESTELLUNG

1. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für VDE unverbindlich.

2. Die in den Bestellungen von VDE genannten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich.

 

IV. LEISTUNGSERBRINGUNG

1. Der Lieferant erbringt die Leistungen selbst bzw. durch in seine Arbeitsorganisation eingegliederte Dritte und in eigener Verantwortung. Zum Einsatz sonstiger Dritter ist der Lieferant nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von VDE berechtigt. Soweit VDE dem Einsatz Dritter zustimmt, werden diese durch den Lieferanten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt.

2. Erfolgt die Leistungserbringung in einem von VDE benannten Standort, so hat der Lieferant die dort geltenden Sicherheits- und Ordnungsvorschriften sowie die Hausordnung zu beachten. Hält der Lieferant Vorschriften für unzumutbar, hat er diese unverzüglich gegenüber VDE zu widersprechen.

3. Der Lieferant setzt zur Leistungserbringung ausschließlich ausreichend qualifizierte Personen ein. Nicht eingesetzt werden dürfen Personen, deren Arbeitsverhältnis mit VDE in der Vergangenheit von dieser aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen beendet wurde, sowie Personen, die wiederholt oder in besonderer Schwere die Interessen von VDE verletzt haben bzw. verletzen. Die aus dem Austausch des zur Leistungserbringung eingesetzten Personals resultierenden Mehrkosten trägt der Lieferant.

4. Setzt VDE gecastete Servicekräfte (z.B. Hostessen, Promoter, Guides, Barkeeper, Fahrer, Sicherheitskräfte) ein, gewährleistet der Lieferant, dass die von VDE im Vorfeld des Events oder der Messe gecasteten Servicekräfte am Veranstaltungstag in persona zur Verfügung stehen. Ein Austausch der von VDE ausgewählten Servicekräfte ist nur in Ausnahmefällen (z.B. nachgewiesene Erkrankung u.ä.) und nur nach vorheriger Absprache mit VDE statthaft.

5. Ist für die Leistungserbringung eine Frist vereinbart, so beginnt diese – soweit nicht anders geregelt – mit Zugang der Bestellung beim Lieferanten.

6. Sobald der Lieferant erkennen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teil-weise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies VDE unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis der VDE gegenüber nicht berufen.

7. Erfüllt der Lieferant seine Leistungen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. VDE ist zudem im Falle von Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten berechtigt, für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal jedoch 5% des Auftragswertes zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferant die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Eine hiernach gezahlte Vertragsstrafe wird auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet. Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts bedarf.

8. Teilleistungen und/oder -lieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.

9. Soweit ein Liefertermin vereinbart ist, behält sich VDE bei vorzeitiger Anlieferung vor, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Entscheidet sich VDE gegen eine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bei VDE oder bei von VDE beauftragten Dritten.

 

V. MITWIRKUNG VON VDE

1. VDE erbringt die vertraglich geschuldeten Mitwirkungsleistungen. Mangels abweichender Vereinbarungen handelt es sich hierbei um Obliegenheiten.

2. Sollte VDE erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht hinreichend erbracht haben, hat der Lieferant dies unverzüglich zu rügen. Kommt der Lieferant diesen Rügeobliegenheiten nicht nach, kommt VDE mit der Mitwirkung nicht in Verzug und der Lieferant kann sich auf ein Unterbleiben der Mitwirkung nicht berufen.

 

VI. VERGÜTUNG

1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist die geschuldete Vergütung ein Festpreis. Festpreise schließen auch Auslagen, Fremdkosten, Reisekosten und Spesen sowie die Verpackung und Lieferung „frei Haus“ ein. Mit Festpreisen abgegolten sind auch Skizzen und Entwürfe (inklusive Reinzeichnung oder abgespeichert auf Datenträger einschließlich Bildfeindaten). Festpreisabreden gelten auch für vor Vertragsschluss vom Lieferanten vorgenommene Schätzungen, sofern diese nicht explizit als unverbindlich gekennzeichnet sind. Etwaige zur Leistungserfüllung notwendige Mehrkosten sind vom Lieferanten zu tragen.

2. Soweit nicht ein Festpreis vereinbart ist, sind Reisekosten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von VDE gemäß deren Bedingungen für die Erstattung von Reisekosten erstattungsfähig.

3. Soweit sich in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung die Preise des Lieferanten ermäßigen oder die Konditionen des Lieferanten verbessern, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen auch gegenüber VDE. Dies gilt entsprechend für im Einzelfall genehmigte Leistungen Dritter, Auslagen, Spesen und Fremdkosten.

4. Alle vereinbarten Vergütungen sind Nettobeträge. Sofern vom Lieferanten geschuldet, ist die Mehrwertsteuer nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

 

VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Rechnungen müssen die in der Bestellung aufgeführte Bestellnummer enthalten sowie die Leistungsbestandteile detailliert beschreiben. Rechnungen müssen ferner in Ausdrucksweise, Reihenfolge der Rechnungspositionen und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.

2. Rechnungen, die nicht auf lokale Währung lauten, haben den Umrechnungskurs Fremdwährung/lokale Währung beziehungsweise den Mehrwertsteuerbetrag in lokaler Währung auszuweisen.

3. Soweit die Parteien im Einzelfall schriftlich vereinbaren, dass VDE Auslagen, Fremdkosten und/oder Spesen nach Aufwand vergütet, sind diese in der Rechnung aufgeschlüsselt nach Posten, Menge sowie Einzel- und Gesamtpreis anzugeben und anhand von Kopien der zugrundeliegenden Rechnungsbelege nachzuweisen.

4. Zahlungsfristen laufen von einem konkret festgelegten Zeitpunkt an, frühestens jedoch vom Wareneingang oder der Abnahme an, jedoch keinesfalls vor Eingang der Rechnung. Zahlungen werden, sofern zwischen VDE und dem Lieferanten nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen netto nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig, sofern nicht nach der vorhergehenden Regelung ein späterer Zeitpunkt maßgeblich ist.

5. VDE kommt nur in Zahlungsverzug, soweit VDE nach Fälligkeit ausdrücklich gemahnt wurde und/oder soweit ein fester Zahlungstermin vereinbart wurde.

6. Im Falle einer fehlerhaften Lieferung ist VDE berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

7. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und/oder Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf den Beginn von Gewährleistungsfristen keinen Einfluss und stellt weder eine vorbehaltlose Annahme des Leistungsgegenstandes noch einen Verzicht auf mögliche Mängelrügen dar.

8. Die Bezahlung erfolgt bargeldlos auf das angegebene Konto des Lieferanten.

9. Wird ein laufendes Projekt vom Kunden von VDE wegen höherer Gewalt wie z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften, Streik oder Aussperrung gekündigt, ist VDE nur verpflichtet, den Lieferanten in dem Umfang zu bezahlen, wie VDE Zahlungen von seinem Kunden erhält. Für diesen Fall wird VDE den Lieferanten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht umgehend über die Kündigung des Kunden informieren. VDE ist in diesem Zusammenhang berechtigt, aber nicht verpflichtet, etwaige offene Forderungen gegen den Kunden auch im Interesse des Lieferanten gerichtlich geltend zu machen.

 

VIII. RECHTEEINRÄUMUNG / RECHTEÜBERTRAGUNG

1. Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Rechte an den vertragsgegenständlichen, vom Lieferanten für VDE individuell erstellten Werken, Textwerken, Kennzeichen, Marken, Designs, insbesondere Figuren und Grafiken, Fotos, Software, Datensammlungen und/oder sonstigen Arbeitsergebnissen, einschließlich der zugehörigen Entwürfe, Dokumentation sowie Informationen, (nachfolgend zusammen „Arbeitsergebnisse“) ausschließlich VDE zustehen. Die Parteien sind sich ferner einig, dass VDE berechtigt ist, diese Arbeitsergebnisse (auch über die Geschäftszwecke von VDE und das mit dem konkreten Auftrag verfolgte Ziel hinaus) in denkbar umfassender Art und Weise zu nutzen, zu verwerten, zu ergänzen, zu modifizieren und sonst zu bearbeiten und mit anderen Werken oder Gegenständen zu verbinden sowie in veränderter und unveränderter Form an Dritte zu übertragen.

2. Demgemäß räumt der Lieferant der VDE an den vom Lieferanten erstellten und nach dem Urheberrecht geschützten Arbeitsergebnissen sowie an allen Überarbeitungen und/oder Veränderungen dieser Arbeitsergebnisse die ausschließlichen, unwiderruflichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten, ganz oder teilweise übertragbaren und ganz oder teilweise unterlizenzierbaren Nutzungsrechte ein. Diese Rechtseinräumung umfasst sämtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Auf-führungs- und Vorführungsrecht, das Sende-, Vorführungs-, Vermiet-, Verleih- und Datenbank-recht, das Filmtheater-, Videogrammrecht (unter Einschluss sämtlicher audiovisueller Speichersysteme), das Merchandisingrecht, sowie die Rechte zur Wiedergabe durch interaktive und nicht-interaktive Bild- oder Tonträger, der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung, der Digitalisierung, Online-Bereithaltung, -Übertragung und -Wiedergabe, der sonstigen öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung.

Umfasst ist ferner auch das Recht, die Arbeitsergebnisse zu ändern, zu bearbeiten (insbesondere in andere Sprachen zu übersetzen und zu synchronisieren) sowie mit anderen Werken oder Gegenständen zu verbinden. Die vorstehende Nutzungsrechtseinräumung umfasst sämtliche bekannte Nutzungsarten, insbesondere die Nutzung, Verwendung und/oder Verwertung zu Zwecken der Werbung (etwa auch in Form von Plakaten, Prospekten, Einladungen, Briefen, Wiedergaben im Intranet und/oder Internet, auf Websites, im Rahmen von Social Media Plattformen, in Apps sowie durch alle sonstigen digitalen Medien), im Rahmen von Büchern, Presseerklärungen und/oder sonstigen Schriftwerken, im Rahmen von Fernsehfilmen, Firmenvideos, durch Fotos und/oder sonstige Bildaufzeichnungen, in sämtlichen digitalen Formen (etwa im Rahmen von Multimediaprodukten, auf Websites, in Apps, zur Bereithaltung im Intranet und/oder im Internet) und/oder in abbildenden und die Arbeitsergebnisse ggf. integrierenden Bildnissen der Kunst und/oder Grafiken (einschließlich Logos). Die vorstehende Nutzungsrechtseinräumung an den Arbeitsergebnissen umfasst ferner auch die Einräumung für unbekannte Nutzungsarten sowie die Nutzung auch in bearbeiteter Form.

3. Soweit fremde Urheberrechtsordnungen dies zulassen, überträgt der Lieferant VDE an den Arbeitsergebnissen auch die Urheberrechte als solche. Der Lieferant überträgt VDE weiter sämtliche an den Arbeitsergebnissen bestehenden Leistungsschutzrechte sowie das Recht zur Verfilmung daran.

4. Im Hinblick auf vertragsgegenständliche, vom Lieferanten für VDE individuell erstellte Software und/oder Anpassungen an Software und/oder Softwareteilen (einschließlich schutzfähiger Datenbanken, Daten- oder Datenbankstrukturen und Datensammlungen) gilt zudem Folgendes:

- Handelt es sich bei den Arbeitsergebnissen um individuell erstellte Software oder Anpassungen an Standard-Software, so werden VDE an diesen ausschließliche Rechte eingeräumt. Im Übrigen erfolgt eine nicht-ausschließliche Einräumung der Rechte.

- VDE steht hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Software oder Softwareteilen, einzeln, aber auch unter Einbindung in andere Software und/oder Softwareteile und insoweit dann auch gemeinsam, insbesondere das Recht zu, diese zu verwerten, zu vermieten, zu verleihen, zu vervielfältigen, umzugestalten, zu ändern, diese ganz oder teilweise drahtgebunden oder drahtlos zu übertragen, sie der Öffentlichkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Abruf zur Verfügung zu stellen und über die Leistung öffentlich zu berichten. Hiervon sind ausdrücklich auch Dokumentationen, Schulungsmittel oder Zwischenergebnisse dieser Software miterfasst.

- VDE ist berechtigt, Nutzungsrechte an Software, die aufgrund dieser Bedingungen durch VDE erworben worden sind, bei Umstrukturierungen, Unternehmensveräußerungen oder für die ganz oder in Teilen erfolgende Auslagerung von IT-Prozessen auf gem. §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaften und Dritte (insbesondere Dienstleister im Zusammenhang mit diesem IT-Outsourcing) zu übertragen. Die Übertragung darf insoweit auch teilweise erfolgen und geht im Rahmen des lizenzierten Umfangs mit einer Nutzungsbefugnis zu Gunsten von VDE einher.

5. Darüber hinaus überträgt der Lieferant alle Rechte an und aus Erfindungen, Kennzeichen-, Marken-, Namens- und Designrechten, die an den für VDE geschaffenen Arbeitsergebnissen bestehen, vollständig und weltweit an VDE. Diese Übertragung umfasst ferner sämtliche Anmeldungen und Anwartschaften auf diese Rechte. Die Übertragung ist unabhängig davon, ob die Rechte, Anmeldungen und Anwartschaften registriert oder unregistriert sind.

6. Erstellt der Lieferant im Auftrag von VDE Software und/oder Anpassungen an Standard-Software, ist der im Rahmen der Auftragserfüllung erstellte Quell- und Objektcode VDE umfassend und in geeigneter Form zu überlassen.

7. Neben dem ausschließlichen geistigen Eigentum erwirbt VDE an sämtlichen im Rahmen dieses Vertrages von dem Lieferanten oder im Auftrag des Lieferanten zur Durchführung der Bestellung hergestellten oder überlassenen körperlichen Gegenständen, digitalen Werken und Datenträgern (z.B. insbesondere an Skizzen, Entwürfen, Unterlagen, Formen, Modellen, Werkzeugen, Filmen, Fotos, Dias, Kontaktabzügen, Filmaufnahmen, Videobändern, Druckvorlagen, Dateien, USB-Sticks, Speicherkarten, Werbematerialien, Plakaten, Anzeigen, Etiketten, Verpackungen usw.) auch das ausschließliche Sacheigentum. Dies gilt auch, wenn die benannten Gegenstände und/oder digitalen Werke ganz oder teilweise im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind diese Gegenstände der VDE auszuhändigen und/oder in digitaler Form auf Datenträger zu übersenden bzw. zu übergeben.

8. Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sowohl die vertraglich geschuldeten Leistungen des Lieferanten als auch die vorstehenden Rechteübertragungen vollständig abgegolten, in Bezug auf bei Vertragsschluss unbekannte Nutzungsarten dann, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geeinigt haben.

 

IX. RECHTE DRITTER UND URHEBERBENENNUNG

1. Bei Bildmaterial hat der Lieferant ein etwaig erforderliches Einverständnis abgebildeter Personen mit der Aufnahme und deren Veröffentlichung und Verwertung vorab einzuholen.

2. Soweit Dritte, wie z. B. Fotografen, Illustratoren, Modelle, Sprecher, Sänger usw. beauftragt wer-den, räumt der Lieferant VDE vor der Beauftragung im Hinblick auf die Honorarbemessung und die rechtliche Absicherung die Möglichkeit ein, den Umfang der Leistung einzuschränken.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass er sämtliche Urheber und Leistungsschutz-berechtigte, die an den im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen und Gegenständen aufgrund einer mit ihm geschlossenen Vereinbarung mitgewirkt haben oder deren Leistungen oder Werke er übernommen hat, an seinen Erträgnissen im Sinne der §§ 32, 32a UrhG angemessen beteiligt.

4. Der Lieferant verzichtet bei einer eigenen (Mit-)Urheberschaft in Bezug auf alle Werknutzungen von VDE auf eine Urheberbenennung und wird die von ihm in die Erbringung seiner Leistungen eingeschalteten Dritte anhalten, ebenfalls auf deren Benennung als Urheber zu verzichten. Über die namentliche Nennung des Lieferanten und/oder von (Mit-)Urhebern sowie über eine etwaige Ausgestaltung der Nennung entscheidet VDE.

5. Der Lieferant sorgt durch entsprechende Vereinbarungen (insbesondere mit etwaigen von ihm beauftragten Arbeitnehmern oder Dritten) dafür, dass die vertragsgemäße Benutzung der überlassenen Arbeitsergebnisse und sonstigen Gegenstände sowie digitaler Werke und Dateien nicht durch etwaige (Mit-)Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte beeinträchtigt wird und dass VDE die Rechte eingeräumt werden, wie sie unter Ziffer VIII. beschrieben sind. Der Lieferant ist verpflichtet, erforderlichenfalls die nötigen Rechte und/oder Lizenzen zu erwerben. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

 

X. SCHUTZRECHTVERLETZUNGEN

1. Der Lieferant stellt VDE vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer X. 2. vollumfänglich von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die vertragsgemäß genutzten Arbeitsergebnisse und/oder gelieferten Gegenstände hergeleitet werden. Die Freistellungspflicht umfasst alle Aufwendungen, die VDE aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, inklusive anfallender Kosten für eine erforderliche außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverteidigung.

2. Für Leistungen, die von VDE zur Verfügung gestellt werden, haftet der Lieferant nicht. VDE stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, soweit der jeweilige Anspruch darauf beruht, dass der Lieferant auf ausdrücklichen Wunsch von VDE gehandelt hat, obwohl der Lieferant VDE sei-ne Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Handlung schriftlich mitgeteilt hat.

 

XI. MÄNGELHAFTUNG / GEWÄHRLEISTUNG

1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die geschuldete Ware und/oder Leistung keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Der Lieferant leistet ferner Gewähr dafür, dass die geschuldete Lieferung oder Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Produktsicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.

2. Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf von Unterlieferanten hergestellte und/oder zugelieferte Teile und von Unterlieferanten erbrachte Leistungen.

3. VDE wird dem Lieferanten Mängel der vertragsgegenständlichen Leistung anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Die Rügefrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie beträgt für erkennbare Mängel mindestens fünf (5) Werktage ab Ablieferung. Für verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von mindestens fünf (5) Werktagen nach Entdeckung des Mangels.

4. Beanstandete Teile bleiben bis zu deren Ersatz im Besitz und im Eigentum von VDE. Sie werden Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Ersatzes an den Lieferanten zurückübereignet.

5. Die vom Lieferanten hinsichtlich der Prüfung und Nachbesserung aufgewendeten Kosten (ein-schließlich eventueller Ausbau- und Einbau- sowie Transportkosten) trägt der Lieferant. Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Eine diesbezügliche Schadensersatzhaftung von VDE bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. VDE haftet insoweit jedoch nur, wenn VDE erkannt hat oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.

6. In dringenden Fällen, wenn eine Nachbesserung durch den Lieferanten nicht abgewartet werden kann, kann VDE unberührt seiner gesetzlichen Mängelrechte im Übrigen die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dieses Recht steht VDE auch dann zu, wenn der Lieferant trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist schuldhaft nicht innerhalb der Nachfrist liefert, die Fristsetzung entbehrlich ist oder die Mängelbeseitigung endgültig fehlgeschlagen ist.

7. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann VDE neben seinen Mängelrechten auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.

 

XII. HAFTUNG

1. Der Lieferant stellt VDE von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit die Ursache im Herrschafts- oder Organisationsbereich des Lieferanten oder dessen Zulieferern gesetzt ist.

2. Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

XIII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Übereignung von Ware auf VDE hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.

2. Akzeptiert VDE im Wege einer individuellen Vereinbarung ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. VDE bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt; hilfsweise gilt der einfache und auf den Weiterverkauf verlängerte Eigentumsvorbehalt. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts. Das gilt insbesondere für den erweiterten, den weitergeleiteten und den auf die Weiterverarbeitung verlängerten Eigentumsvorbehalt.

 

XIV. GEHEIMHALTUNG / DATENSCHUTZ

1. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche von VDE erhaltenen schriftlichen und mündlichen Informationen nur für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke zu benutzen, im Übrigen geheim zu halten und Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Bestellers nicht zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die Informationen nur solchen Mitarbeitern und etwaigen Unterlieferanten zugänglich zu machen, die durch eine dieser Ziffer entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung gebunden sind und die die Informationen zur Erfüllung des Vertrages zwischen Lieferanten und VDE notwendigerweise kennen müssen. Der Lieferant wird VDE den Abschluss entsprechender Vereinbarungen auf Verlangen schriftlich bestätigen.

2. Die vorgenannte Geheimhaltungspflicht erstreckt sich entsprechend auch auf die Anfrage und Bestellung sowie die darauf bezüglichen Arbeiten.

3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, die

- zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung dem Lieferanten bereits bekannt waren, ohne dass er VDE gegenüber anderweitig zu Geheimhaltung verpflichtet war, oder

- dem Lieferanten durch Dritte bekannt werden, die diese Informationen ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten und weitergegeben haben, oder

- zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch VDE zum öffentlichen Wissen gehören, oder

- danach ohne Zutun des Lieferanten zu öffentlichem Wissen werden.

4. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nicht, soweit die Informationen aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zur Erfüllung der Anordnung gegenüber einem Gericht oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Der Lieferant wird, soweit dies unter den gegebenen Umständen zulässig ist, VDE umgehend informieren, bevor Informationen an ein Gericht oder eine Behörde weitergegeben werden.

5. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Auftrags, sofern nicht eine der vorgenannten Ausnahmen nachträglich eintritt.

6. Der Lieferant hat seine innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und den Vorschriften der EU-DSGVO gerecht wird und die im Auftrag von VDE verarbeiteten Daten immer hinreichend geschützt sind. Änderungen der Organisation der Datenverarbeitung im Auftrag, die für die Sicherheit der Daten erheblich sein können, hat der Lieferant mit VDE vorab abstimmen.

7. Der Lieferant hat technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zum angemessenen Schutz der Daten von VDE und deren Kunden zu treffen. Die Maßnahmen haben die Anforderungen des EU-DSGVO und der nationalen Datenschutzgesetze zu erfüllen, sind stets nach dem aktuellen Stand der Technik auszugestalten und beim Lieferanten in einem internen Sicherheitsregelwerk schriftlich niederzulegen.

8. Die Verarbeitung von Daten von VDE und deren Kunden außerhalb der Betriebsstätten des Lieferanten, insbesondere in Privatwohnungen, ist nur mit Zustimmung von VDE in Schrift- oder Textform zulässig.

9. Der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag zwischen VDE und dem Lieferanten (Anlage 1) wird fester Bestandteil dieses Vertrages.

 

XV. VERTRAGSBEENDIGUNG

1. Ist der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis, ist VDE, soweit dieses dem Lieferanten zumutbar ist, im Falle ordentlicher Kündigungsrechte auch zur Teilkündigung berechtigt.

2. Ist der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis, kann er fristlos aus wichtigem Grund gekündigt wer-den. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:

- Der Lieferant verletzt eine Vertragspflicht und hilft der Pflichtverletzung auch nicht binnen einer von VDE gesetzten angemessenen Frist nebst Kündigungsandrohung ab.

- Der Lieferant ist, soweit nach Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt, von VDE erfolglos abgemahnt worden.

- Der Lieferant ist seiner Pflicht zur Abführung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbei-trägen nicht nachgekommen.

- Beim Lieferanten ist eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten, die die Vertragserfüllung gefährdet.

 

XVI. EINHALTUNG DER GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN

1. Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen der Leistungserbringung zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns in der jeweils geltenden Fassung und zur ordnungsgemäßen Zahlung der gesetzlichen Sozialabgaben.

2. Der Lieferant stellt VDE im Rahmen des jeweiligen Auftrages von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit § 13 MiLoG und § 14 AEntG frei. Dies gilt auch für etwaige Kosten, die VDE wegen der Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Arbeitnehmer oder Dritter (z.B. Sozialversicherungsträger) entstehen oder anfallende Kosten für eine erforderliche außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverteidigung. Zur Absicherung derartiger Ansprüche kann VDE verlangen, dass der Lieferant zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in angemessener Weise Sicherheit leistet. Die Sicherheit ist spätestens ein Jahr nach vollständiger Abwicklung des Leistungsvertrages freizugeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche gegen VDE im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag geltend gemacht worden sind. VDE bleibt vorbehalten, die Freigabe der Sicherheit auch über diesen Zeitraum hinaus zu verweigern, wenn VDE spätestens zum Ablauf der Freigabefrist tatsächliche Anhaltspunkte darlegt, die einen Verstoß des Lieferanten gegen die Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns oder Sozialabgaben und die Gefahr späterer Inanspruchnahme begründen.

3. Der Lieferant weist die Zahlung des Mindestlohns und der Sozialabgaben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben regelmäßig monatsweise gegenüber VDE nach, sofern dies von VDE verlangt wird. VDE verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung der überlassenen Unterlagen.

4. Der Lieferant verpflichtet sich seinerseits dafür Sorge zu tragen, dass sich von ihm beauftragte Nachunternehmer sowie Verleiher gleichfalls vertraglich dazu verpflichten, die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns und der Sozialgesetze in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten sowie diese Verpflichtung ihrerseits bei Einsatz weiterer Subunternehmer oder Verleiher vertraglich zu vereinbaren. In gleicher Weise müssen Subunternehmer verpflichtet werden, gemäß Abschnitt XIV Ziffer 3 geregelter Verpflichtung Bestätigungen vorzulegen.

Der Lieferant ist verpflichtet, VDE rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Beauftragung, über den Namen und die Anschrift der Person bzw. der Firma des Nachunternehmers bzw. des Verleihers schriftlich zu informieren. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von VDE einen Nachunternehmer oder Verleiher zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen. Die Bedingungen gemäß Abschnitt IV geltend entsprechend.

5. Der Lieferant verpflichtet sich, VDE die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen und VDE über jeden Verstoß unverzüglich zu unterrichten.

6. Der Lieferant verwirkt für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen eine von VDE nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist. Die Vertragsstrafe ist mit dem Nachweis des Verstoßes durch VDE fällig; dem Lieferanten obliegt der Nachweis, dass der Vertragsverstoß nicht schuldhaft war. Durch vorstehende Bestimmungen sind weitergehende Ansprüche von VDE nicht ausgeschlossen; etwaige Vertragsstrafen sind auf weitergehende Schadenersatzansprüche anzurechnen.

7. VDE ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn VDE Kenntnis davon erlangt oder den begründeten Verdacht hat, dass der Lieferant bei der Durchführung des Vertrags gegen die Bestimmungen des XVI. Ziffer 1. verstoßen hat.

 

XVII.VERJÄHRUNG

1. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wird.

2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln drei Jahre ab Übergabe an VDE am Erfüllungsort. Soweit in Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB eine vorzeitige Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung frühestens mit der Endabnahme.

 

XVIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag entstehenden Ansprüche ist für beide Teile der von VDE vorgegebene Bestimmungsort (d.h. die in der Bestellung angegebene oder anderweitig vereinbarte Lieferadresse).

2. Der Lieferant darf Forderungen gegen VDE, die keine Geldforderungen sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung von VDE abtreten.

3. Zu einer Aufrechnung ist der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Soweit dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zustehen würde, darf der Lieferant dieses nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufrechnung und zu Zurückbehaltungsrechten.

4. Der Lieferant hat VDE jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang sowie jede Änderung seiner Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Internationalen Privatrechts.

6. Soweit der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich hieraus ergebenden Streitigkeiten, einschließlich aus Scheck- und Wechselforderungen, Wuppertal.

7. Sollten individuelle Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

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